(1) Das Land als Träger von Privatrechten hat die Land- und Forstwirtschaft in Vorarlberg entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes zu fördern.
(2) Die Landwirtschaft soll auch von den Gemeinden als Träger von Privatrechten gefördert werden. Die Ziele und Grundsätze in den §§ 3 und 4 sind dabei zu beachten. Diese Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(3) Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Förderungen der Land- und Forstwirtschaft nach anderen Landesgesetzen bleiben unberührt.
0 Kommentare zu § 1 LFFG