§ 5 LFFG

LFFG - Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden in Form von

a)

Geldleistungen und

b)

Dienst- und Sachleistungen.

(2) Förderungen, die mit Förderungen anderer Rechtsträger wie der Europäischen Union oder dem Bund verbunden sind, werden gemeinsam finanziert (Kofinanzierung). Im Übrigen erfolgt die Finanzierung ausschließlich durch das Land.

In Kraft seit 01.10.2004 bis 31.12.9999
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