(1) Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden in Form von
a) | Geldleistungen und | |||||||||
b) | Dienst- und Sachleistungen. |
(2) Förderungen, die mit Förderungen anderer Rechtsträger wie der Europäischen Union oder dem Bund verbunden sind, werden gemeinsam finanziert (Kofinanzierung). Im Übrigen erfolgt die Finanzierung ausschließlich durch das Land.
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