Unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze in den §§ 3 und 4 können Förderungen insbesondere gewährt werden für Maßnahmen
a) | zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen, | |||||||||
b) | zur Erweiterung der fachlichen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen, | |||||||||
c) | zur Verbesserung der Agrar- und Betriebsstruktur, | |||||||||
d) | zur Verbesserung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit, | |||||||||
e) | zur Qualitätssicherung, Produktsicherheit und Hygiene, | |||||||||
f) | zum Tier- und Umweltschutz im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere zur Erhaltung der Vielfalt von Nutztierrassen und Kulturpflanzen, | |||||||||
g) | zur Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung der Alpen und | |||||||||
h) | der forstlichen Förderung nach dem Forstgesetz 1975. |
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