§ 4 LFFG

LFFG - Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bei der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz ist unter Beachtung der Abs. 2 bis 8 anzustreben, dass die im § 3 genannten Ziele erreicht werden.

(2) Förderungen müssen möglichst nachhaltig sein; die mit der Förderung erzielten Wirkungen sollen langfristigen Bestand haben.

(3) Auf standortgerechte und umweltverträgliche Bewirtschaftungsweisen ist Bedacht zu nehmen.

(4) Synergieeffekte sind auszunutzen; Vorhaben, an denen mehrere Betriebe beteiligt sind, können besonders gefördert werden.

(5) Auf strukturelle Unterschiede innerhalb der Land- und Forstwirtschaft ist Bedacht zu nehmen; insbesondere können besondere Erschwernisse in Berggebieten und sonstigen Gebieten ausgeglichen werden.

(6) Der mit der Förderung verbundene Aufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen.

(7) Die Leistungsfähigkeit der Person, der eine Förderung gewährt werden soll, und Förderungen, die von anderer Seite gewährt werden, sind zu berücksichtigen

(8) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn die geförderten Maßnahmen mit anderen Rechtsvorschriften vereinbar sind. Insbesondere dürfen Förderungen für bewilligungspflichtige Maßnahmen erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bewilligung gewährt werden.

In Kraft seit 01.10.2004 bis 31.12.9999
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