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(2) Im Anerkennungsbescheid ist auszusprechen, für welchen Lehrberuf die Anerkennung gilt.
(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Anerkennung als Lehrbetrieb und/oder Lehrberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 8 Abs. 1 bis 4 nicht gegeben sind.
(4) Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet worden ist.
(2) Im Anerkennungsbescheid ist auszusprechen, für welchen Lehrberuf die Anerkennung gilt.
(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Anerkennung als Lehrbetrieb und/oder Lehrberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 8 Abs. 1 bis 4 nicht gegeben sind.
(4) Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet worden ist.