§ 9 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Anerkennung als Lehrberechtigte oder Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb ist schriftlich bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu beantragen und erfolgt durch diese nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, sofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 § 9 LFBAObis 4 eingehalten werden seit 19.04.2024 weggefallen.

(2) Im Anerkennungsbescheid ist auszusprechen, für welchen Lehrberuf die Anerkennung gilt.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Anerkennung als Lehrbetrieb und/oder Lehrberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 8 Abs. 1 bis 4 nicht gegeben sind.

(4) Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet worden ist.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 11.12.2015 bis 19.04.2024
(1) Die Anerkennung als Lehrberechtigte oder Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb ist schriftlich bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu beantragen und erfolgt durch diese nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, sofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 § 9 LFBAObis 4 eingehalten werden seit 19.04.2024 weggefallen.

(2) Im Anerkennungsbescheid ist auszusprechen, für welchen Lehrberuf die Anerkennung gilt.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Anerkennung als Lehrbetrieb und/oder Lehrberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 8 Abs. 1 bis 4 nicht gegeben sind.

(4) Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet worden ist.

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