§ 9 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Anerkennung als Lehrberechtigte oder Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb ist schriftlich bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu beantragen und erfolgt durch diese nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, sofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 bis 4 eingehalten werden.Die Anerkennung als Lehrberechtigte oder Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb ist schriftlich bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu beantragen und erfolgt durch diese nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins bis 4 eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Im Anerkennungsbescheid ist auszusprechen, für welchen Lehrberuf die Anerkennung gilt.
  3. (3)Absatz 3Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Anerkennung als Lehrbetrieb und/oder Lehrberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 8 Abs. 1 bis 4 nicht gegeben sind.Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Anerkennung als Lehrbetrieb und/oder Lehrberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Paragraph 8, Absatz eins bis 4 nicht gegeben sind.
  4. (4)Absatz 4Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet worden ist.
§ 9 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 11.12.2015 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Anerkennung als Lehrberechtigte oder Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb ist schriftlich bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu beantragen und erfolgt durch diese nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, sofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 bis 4 eingehalten werden.Die Anerkennung als Lehrberechtigte oder Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb ist schriftlich bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu beantragen und erfolgt durch diese nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins bis 4 eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Im Anerkennungsbescheid ist auszusprechen, für welchen Lehrberuf die Anerkennung gilt.
  3. (3)Absatz 3Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Anerkennung als Lehrbetrieb und/oder Lehrberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 8 Abs. 1 bis 4 nicht gegeben sind.Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Anerkennung als Lehrbetrieb und/oder Lehrberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Paragraph 8, Absatz eins bis 4 nicht gegeben sind.
  4. (4)Absatz 4Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet worden ist.
§ 9 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

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