§ 21 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Dem landwirtschaftlichen Meister sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings-und Fachausbildungsstelle besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet zu bescheinigen, wenn er besondere Fähigkeiten im Sinne des § 18 § 21 LFBAOerworben hat, § 18 gilt sinngemäß seit 19.04.2024 weggefallen.

(2) Hat ein Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 18 erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse auf diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung “Meister” mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 28.06.1993 bis 19.04.2024
(1) Dem landwirtschaftlichen Meister sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings-und Fachausbildungsstelle besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet zu bescheinigen, wenn er besondere Fähigkeiten im Sinne des § 18 § 21 LFBAOerworben hat, § 18 gilt sinngemäß seit 19.04.2024 weggefallen.

(2) Hat ein Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 18 erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse auf diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung “Meister” mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes.

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