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Legende:
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(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden Befähigung eine Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen zur MeisterprüfungPrüfung zur Meisterin oder zum Meister zu erteilen, wenn die Nachsichtswerbernachsichtswerbende Person
1. | nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens siebenjährige | |||||||||
2. |
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(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden Befähigung eine Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen zur MeisterprüfungPrüfung zur Meisterin oder zum Meister zu erteilen, wenn die Nachsichtswerbernachsichtswerbende Person
1. | nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens siebenjährige | |||||||||
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