§ 20 LFBAO Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden Befähigung eine Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen zur MeisterprüfungPrüfung zur Meisterin oder zum Meister zu erteilen, wenn die Nachsichtswerbernachsichtswerbende Person

1.

nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens siebenjährige Praxispraktische Tätigkeit in dem entsprechendenbetreffenden Ausbildungsgebiet der Land- und Forstwirtschaft aufweist; und

2.

eine hinreichende tatsächliche Befähigung besitzteinen Vorbereitungslehrgang für Meisterinnen und Meister im Ausmaß von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht hat.

3. den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 240 Unterrichtsstunden nachweisen kann.
(2) Vor Erteilung der Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

Stand vor dem 10.12.2015

In Kraft vom 28.06.1993 bis 10.12.2015

(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden Befähigung eine Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen zur MeisterprüfungPrüfung zur Meisterin oder zum Meister zu erteilen, wenn die Nachsichtswerbernachsichtswerbende Person

1.

nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens siebenjährige Praxispraktische Tätigkeit in dem entsprechendenbetreffenden Ausbildungsgebiet der Land- und Forstwirtschaft aufweist; und

2.

eine hinreichende tatsächliche Befähigung besitzteinen Vorbereitungslehrgang für Meisterinnen und Meister im Ausmaß von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht hat.

3. den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 240 Unterrichtsstunden nachweisen kann.
(2) Vor Erteilung der Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

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