§ 20 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
Die Landesregierung hat nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden Befähigung eine Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung zur Meisterin oder zum Meister zu erteilen, wenn die nachsichtswerbende Person

1.

nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in dem betreffenden Ausbildungsgebiet der Land- und Forstwirtschaft aufweist und

2.

einen Vorbereitungslehrgang für Meisterinnen und Meister im Ausmaß von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht hat.

§ 20 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 11.12.2015 bis 19.04.2024
Die Landesregierung hat nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden Befähigung eine Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung zur Meisterin oder zum Meister zu erteilen, wenn die nachsichtswerbende Person

1.

nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in dem betreffenden Ausbildungsgebiet der Land- und Forstwirtschaft aufweist und

2.

einen Vorbereitungslehrgang für Meisterinnen und Meister im Ausmaß von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht hat.

§ 20 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

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