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(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Absolventen der Universität für Bodenkulturfolgende Personen zur Meisterprüfung in dem Lehrberuf zuzulassen, der ihrer absolvierten Studienrichtung entspricht.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings-und Fachausbildungsstelle hat Facharbeiter nach Vollendung des 21. Lebensjahres und nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 240 UnterrichtsstundenPrüfung zur Meisterin oder eine mindestens zweijährigen Verwendung als Facharbeiter nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt zur Meisterprüfung zuzulassen.
(3) Weiters hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätige Prüfungswerber zur Meisterprüfungzum Meister zuzulassen, wenn sie
1. | mindestens drei Jahre als Facharbeiterin oder Facharbeiter tätig waren und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben und das | |||||||||
2. |
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3. | ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben oder Absolventin oder Absolvent einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt sind, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. Bei Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen; | |||||||||
4. | eine Nachsicht gemäß § 20 erhalten haben. |
(5) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung “Meister” in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsberufes.
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Absolventen der Universität für Bodenkulturfolgende Personen zur Meisterprüfung in dem Lehrberuf zuzulassen, der ihrer absolvierten Studienrichtung entspricht.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings-und Fachausbildungsstelle hat Facharbeiter nach Vollendung des 21. Lebensjahres und nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 240 UnterrichtsstundenPrüfung zur Meisterin oder eine mindestens zweijährigen Verwendung als Facharbeiter nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt zur Meisterprüfung zuzulassen.
(3) Weiters hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätige Prüfungswerber zur Meisterprüfungzum Meister zuzulassen, wenn sie
1. | mindestens drei Jahre als Facharbeiterin oder Facharbeiter tätig waren und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben und das | |||||||||
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3. | ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben oder Absolventin oder Absolvent einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt sind, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. Bei Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen; | |||||||||
4. | eine Nachsicht gemäß § 20 erhalten haben. |
(5) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung “Meister” in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsberufes.