§ 19 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat folgende Personen zur Prüfung zur Meisterin oder zum Meister zuzulassen, wenn sie

1.

mindestens drei Jahre als Facharbeiterin oder Facharbeiter tätig waren und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben und das 20. Lebensjahr vollendet haben;

2.

mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben und das 24. Lebensjahr vollendet haben;

3.

ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben oder Absolventin oder Absolvent einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt sind, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. Bei Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen;

4.

eine Nachsicht gemäß § 20 erhalten haben.

§ 19 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 11.12.2015 bis 19.04.2024
Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat folgende Personen zur Prüfung zur Meisterin oder zum Meister zuzulassen, wenn sie

1.

mindestens drei Jahre als Facharbeiterin oder Facharbeiter tätig waren und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben und das 20. Lebensjahr vollendet haben;

2.

mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben und das 24. Lebensjahr vollendet haben;

3.

ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben oder Absolventin oder Absolvent einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt sind, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. Bei Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen;

4.

eine Nachsicht gemäß § 20 erhalten haben.

§ 19 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

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