§ 19 LFBAO Zulassung zur Prüfung zur Meisterin oder zum Meister

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Absolventen der Universität für Bodenkulturfolgende Personen zur Meisterprüfung in dem Lehrberuf zuzulassen, der ihrer absolvierten Studienrichtung entspricht.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings-und Fachausbildungsstelle hat Facharbeiter nach Vollendung des 21. Lebensjahres und nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 240 UnterrichtsstundenPrüfung zur Meisterin oder eine mindestens zweijährigen Verwendung als Facharbeiter nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt zur Meisterprüfung zuzulassen.

(3) Weiters hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätige Prüfungswerber zur Meisterprüfungzum Meister zuzulassen, wenn sie

1.

mindestens drei Jahre als Facharbeiterin oder Facharbeiter tätig waren und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben und das 2120. Lebensjahr vollendet haben und eine mindestens zweijährige Praxis nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt nachweisen oder;

2.

das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens vierdrei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zumindest im Nebenerwerb geführt sowie erfolgreich eine land-haben und forstwirtschaftliche Fachschule oder einen einschlägigen Vorbereitungslehrgang (Abs. 2)von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben und das 24. Lebensjahr vollendet haben;

3.

ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben oder Absolventin oder Absolvent einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt sind, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. Bei Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen;

4.

eine Nachsicht gemäß § 20 erhalten haben.

(4) Ist die Durchführung eines Vorbereitungslehrganges (Abs. 2) in einem Ausbildungsberuf nicht möglich, so ist der Prüfungswerber zuzulassen, wenn er einen fachlich verwandten Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung besucht hat.

(5) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung “Meister” in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsberufes.

Stand vor dem 10.12.2015

In Kraft vom 27.11.2010 bis 10.12.2015

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Absolventen der Universität für Bodenkulturfolgende Personen zur Meisterprüfung in dem Lehrberuf zuzulassen, der ihrer absolvierten Studienrichtung entspricht.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings-und Fachausbildungsstelle hat Facharbeiter nach Vollendung des 21. Lebensjahres und nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 240 UnterrichtsstundenPrüfung zur Meisterin oder eine mindestens zweijährigen Verwendung als Facharbeiter nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt zur Meisterprüfung zuzulassen.

(3) Weiters hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätige Prüfungswerber zur Meisterprüfungzum Meister zuzulassen, wenn sie

1.

mindestens drei Jahre als Facharbeiterin oder Facharbeiter tätig waren und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben und das 2120. Lebensjahr vollendet haben und eine mindestens zweijährige Praxis nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt nachweisen oder;

2.

das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens vierdrei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zumindest im Nebenerwerb geführt sowie erfolgreich eine land-haben und forstwirtschaftliche Fachschule oder einen einschlägigen Vorbereitungslehrgang (Abs. 2)von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben und das 24. Lebensjahr vollendet haben;

3.

ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben oder Absolventin oder Absolvent einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt sind, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. Bei Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen;

4.

eine Nachsicht gemäß § 20 erhalten haben.

(4) Ist die Durchführung eines Vorbereitungslehrganges (Abs. 2) in einem Ausbildungsberuf nicht möglich, so ist der Prüfungswerber zuzulassen, wenn er einen fachlich verwandten Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung besucht hat.

(5) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung “Meister” in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsberufes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten