§ 13 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 13,Zulassung zur Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter
  1. (1)Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über Antrag zur Facharbeiterprüfung zuzulassen:
    1. 1.Ziffer einsLehrlinge nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der Berufsschule oder von Fachkursen;
    2. 2.Ziffer 2Fachschüler mit einer Ausbildung, durch die gemäß § 15 Abs. 2 die Lehre ersetzt wird;Fachschüler mit einer Ausbildung, durch die gemäß Paragraph 15, Absatz 2, die Lehre ersetzt wird;
    3. 3.Ziffer 3Prüfungswerber, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und insgesamt eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in dem einschlägigen Zweig der Land- und Forstwirtschaft glaubhaft machen sowie erfolgreich einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 200 Stunden besucht haben.
  2. (2)Absatz 2Der Lehrling ist auch zur Facharbeiterprüfung innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach dem erfolgreichen Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse, zuzulassen.
  3. (3)Absatz 3Weiters können Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und auch antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
§ 13 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 11.12.2015 bis 19.04.2024
Paragraph 13,Zulassung zur Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter
  1. (1)Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über Antrag zur Facharbeiterprüfung zuzulassen:
    1. 1.Ziffer einsLehrlinge nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der Berufsschule oder von Fachkursen;
    2. 2.Ziffer 2Fachschüler mit einer Ausbildung, durch die gemäß § 15 Abs. 2 die Lehre ersetzt wird;Fachschüler mit einer Ausbildung, durch die gemäß Paragraph 15, Absatz 2, die Lehre ersetzt wird;
    3. 3.Ziffer 3Prüfungswerber, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und insgesamt eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in dem einschlägigen Zweig der Land- und Forstwirtschaft glaubhaft machen sowie erfolgreich einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 200 Stunden besucht haben.
  2. (2)Absatz 2Der Lehrling ist auch zur Facharbeiterprüfung innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach dem erfolgreichen Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse, zuzulassen.
  3. (3)Absatz 3Weiters können Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und auch antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
§ 13 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

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