§ 77 LEG

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 77

 

(1) Die §§ 4 bis 6, 8, 8a, 8b, 10, 18 bis 22, 24, 25, 26, 27 Abs 1, 28 bis 44, 45 bis 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2001 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft.

 

(2) § 19 Abs 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

 

(3) Die Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten (§ 32 Abs 3) kann mit Wirksamkeit frühestens ab dem 1. Jänner 2002 erfolgen. Die Nachweise gemäß § 35 Abs 1 oder § 37 Abs 2 sind erstmals für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. September 2002 zu erbringen.

 

(4) Anträge auf Genehmigung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen können bereits nach Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 81/2001 bei der Elektrizitäts-Control GmbH eingebracht werden. Sind sie vor der Kundmachung eingebracht worden, gelten sie als Anträge im Sinn dieses Gesetzes. Über solche Anträge kann bereits vor dem 1. Oktober 2001 entschieden werden; erteilte Genehmigungen werden jedoch erst mit diesem Zeitpunkt wirksam. Bilanzgruppenverantwortliche, die Anträge vor dem 1. Oktober 2001 einbringen, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung zur Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher berechtigt. Auf die Untersagung und Beendigung der Tätigkeit ist § 40b Abs 1, 2, 4 und 5 anzuwenden.

 

(5) Die Ausgleichsabgabe (§§ 41 ff) ist erstmals für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. September 2002 zu entrichten. Dieser Zeitraum gilt auch für die Feststellung der Minderbezüge gemäß § 42 Abs 2.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 77 LEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 77 LEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 77 LEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 77 LEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 77 LEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 76 LEG
§ 77a LEG