Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (LEG) Fundstelle

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 23.12.2022 zuletzt geändert durch LGBl Nr 114/2022
  3. § 0 gültig von 01.01.2022 bis 22.12.2022 zuletzt geändert durch LGBl Nr 115/2021
  4. § 0 gültig von 23.11.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/2018
  5. § 0 gültig von 29.03.2018 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch LGBl Nr 39/2018
  6. § 0 gültig von 19.07.2017 bis 28.03.2018 zuletzt geändert durch LGBl Nr 50/2017
  7. § 0 gültig von 18.10.2014 bis 18.07.2017 zuletzt geändert durch LGBl Nr 73/2014
  8. § 0 gültig von 01.05.2013 bis 17.10.2014 zuletzt geändert durch LGBl Nr 32/2013
  9. § 0 gültig von 10.02.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch LGBl Nr 14/2012
  10. § 0 gültig von 07.07.1999 bis 09.02.2012

1. Hauptstück

Allgemeines

         § 1       Anwendungsbereich

         § 2       Zielsetzung

         § 3       Grundsätze für den Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

         § 4       Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

         § 5       Begriffsbestimmungen

         § 6       Verweisungen auf Bundesrecht

2. Hauptstück

Betrieb von Netzen

1. Teil

Übertragungsnetze

         § 7       Anzeigepflicht und Feststellung

         §7a      Pflicht der Betreiber von Übertragungsnetzen

         § 8       Netzentwicklungsplan

         § 8a    Einteilung der Regelzonen

         § 8b    Aufgaben und Pflichten des Regelzonenführers

         § 9       Einweisung

         § 10    Recht zur Versorgung über Direktleitungen

2. Teil

Verteilernetze

1. Abschnitt

Elektrizitätswirtschaftliche Konzession

         § 11    Konzessionspflicht

         § 12    Voraussetzungen

         § 13    Konzessionsverfahren

         § 14    Konzessionsbescheid

         § 15    Ausübung der Konzession

         § 16    Ende der Konzession

         § 17    Anwendung der Gewerbeordnung 1994

2. Abschnitt

Rechte und Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen

         § 18    Pflichten der Verteilernetzbetreiber

         § 19    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)         § 19    (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2009,)

         § 20    Recht zum Netzanschluss

         § 21    Allgemeine Anschlussbedingungen

         § 22    Allgemeine Anschlusspflicht

         § 23    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)         § 23    (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2009,)

         § 24    Unterbrechung oder Einstellung der Verteilung

         § 25    Rechtsstreitigkeiten

         § 26    Recht zur Versorgung über Direktleitungen

3. Teil

Netzzugang

         § 27    Recht auf Netzzugang

         § 28    Allgemeine Bedingungen für den Netzzugang

         § 28a   (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 115/2021)         § 28a   (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 115 aus 2021,)

         § 29    Verweigerung des Netzzugangs

3. Hauptstück

Erzeuger

1. Teil

Allgemeines

         § 30    Pflichten der Erzeuger

         § 30a   Kleinsterzeugungsanlagen

         § 31    Ausschreibung der Primärregelleistung

         § 32    Aufbringung der Kosten für die Bereitstellung der Primärregelleistung

         § 33    Recht zur Versorgung über Direktleitungen

2. Teil

KWK-Anlagen

         §33a    Besondere Bestimmungen über Nachweise für Strom aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

         §33b    Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

         §33c    Berichtswesen

4. Hauptstück

Versorgung und Netzzugang

         § 34    Freie Wahl des Stromlieferanten und Recht auf Netzzugang

         § 35    Grundversorgung

         § 36    Pflichten der Netzbenutzer

         § 36a   Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie

         § 37    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 50/2017)         § 37    (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2017,)

         § 38    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 50/2017)          § 38    (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2017,)

5. Hauptstück

Bilanzgruppen

         § 39    Bildung von Bilanzgruppen

         § 40    Voraussetzungen für die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher

         § 40a   Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

         § 40b   Aufhebung und Erlöschen der Genehmigung sowie Untersagung der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher

         § 40c   Bilanzgruppenkoordinator

6. Hauptstück

Marktüberwachung

         § 41    Überwachungsaufgaben

         § 42     (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)         § 42     Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2009,)

         § 42a   (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)         § 42a   (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2009,)

         § 43    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)         § 43    (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2009,)

         § 44    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)         § 44    (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2009,)

7. Hauptstück

Elektrizitätsrechtliches Bewilligungsverfahren für Anlagen
zur Erzeugung elektrischer Energie

         § 45    Bewilligungs- und Anzeigepflicht

         §45a    Konzentriertes Bewilligungsverfahren für Windkraftanlagen

         § 46    Bewilligungsansuchen

         § 47    Bewilligungsverfahren

         § 47a   Besondere Bestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen

         § 48    Voraussetzungen, Energieeffizienz an erster Stelle, Kosten-Nutzen-Analyse

         § 49    Betriebsbeginn und Betriebsende

         § 50    Erlöschen der Bewilligung

         § 51    Enteignung

8. Hauptstück

Bestimmungen über Leitungsanlagen

         § 52    Bewilligung von Leitungsanlagen

         § 53    Bewilligungsansuchen

         § 54    Bau- und Betriebsbewilligung

         § 54a   Erdverkabelung

         § 55    Betriebsbeginn und Betriebsende

         § 56    Erlöschen der Bewilligung

         § 57    Leitungsrechte

         § 58    Inhalt der Leitungsrechte

         § 59    Ausästung und Durchschläge

         § 60    Ausübung der Leitungsrechte

         § 61    Auswirkung der Leitungsrechte

         § 62    Einräumung von Leitungsrechten

         § 63    Entschädigung für die Einräumung von Leitungsrechten

         § 64    Enteignung

9. Hauptstück

Organisatorische und verfahrensrechtliche Bestimmungen

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für elektrische Anlagen

         § 65    Vorprüfungsverfahren

         § 66    Vorarbeiten

         § 67    Gegenstand der Enteignung

         § 68    Durchführung von Enteignungen

2. Abschnitt

Sonstige gemeinsame Bestimmungen

         § 69    Beurkundung von Übereinkommen

         § 69a   Sachverständige und Verfahrenskosten

         § 70    Elektrizitätsbeirat

         § 71    Auskunftspflicht

         § 71a   Betretungsrecht

         § 72    Verarbeitung personenbezogener Daten

10. Hauptstück

Schlussbestimmungen

         § 73    Strafbestimmungen

         § 74    Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes

         § 75    Verwaltungsabgaben

§§ 76

bis 77c Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1999 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

         § 78    Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweise

In Kraft seit 23.12.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (LEG) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (LEG) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (LEG) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (LEG) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (LEG) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 78 LEG