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(1) Auf das Enteignungsverfahren undDer Bewilligungsinhaber hat die behördliche ErmittlungFertigstellung der Entschädigung sindLeitungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Landesregierung anzuzeigen. Wenn die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954Betriebsbewilligung bereits erteilt wurde (§ 54 Abs. 1), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
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dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.
(2) Die Einleitung undDer Bewilligungsinhaber hat die Einstellung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, sind durch diedauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage der Landesregierung dem Grundbuchsgericht bekannt zu gebenanzuzeigen.
(1) Auf das Enteignungsverfahren undDer Bewilligungsinhaber hat die behördliche ErmittlungFertigstellung der Entschädigung sindLeitungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Landesregierung anzuzeigen. Wenn die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954Betriebsbewilligung bereits erteilt wurde (§ 54 Abs. 1), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
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dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.
(2) Die Einleitung undDer Bewilligungsinhaber hat die Einstellung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, sind durch diedauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage der Landesregierung dem Grundbuchsgericht bekannt zu gebenanzuzeigen.