§ 50 LEG

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999

Entschädigung für die Einräumung von LeitungsrechtenErlöschen der Bewilligung

§ 50

Der Leitungsberechtigte hat(1) Die Bewilligung erlischt, wenn

a)

mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Erlassung der Bewilligung begonnen wird;

b)

die Fertigstellungsanzeige (§ 49 Abs 1) nicht innerhalb von fünf Jahren oder der festgesetzten längeren Frist ab Erlassung der Bewilligung erstattet wird;

c)

der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres oder der festgesetzten längeren Frist ab Fertigstellungsanzeige, bei vorbehaltener Überprüfung (§ 48 Abs 2) ab Erlassung des Überprüfungsbescheides aufgenommen wird;

d)

der Bewilligungsinhaber anzeigt, dass die Erzeugungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird; oder

e)

der Betrieb der Erzeugungsanlage nach Feststellung der Landesregierung unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.

(2) Die Fristen nach Abs 1 lit a bis c können von der Landesregierung verlängert werden, wenn die GrundstückseigentümerPlanungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunktdarum vor Fristablauf angesucht wird; bei Vorliegen entsprechender energiewirtschaftlicher Gründe sind sie zu verlängern.

(3) Nach Erlöschen der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Fürhat der letzte Bewilligungsinhaber die Erzeugungsanlage umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wieder herzustellen, wenn dies die im § 48 Abs 1 genannten Interessen erforderlich erscheinen lassen oder es im Fall des Eigentumsüberganges zufolge eines Enteignungsbescheides der frühere Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger nachweislich verlangt und dies nicht durch privatrechtliche Vereinbarung über das Verfahren gilt § 55 Abs 1 lit a bis d sinngemäßBelassen der Erzeugungsanlage ausgeschlossen wurde. Dabei ist mit tunlichster Schonung und unter Ermöglichung des widmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundflächen vorzugehen.

Stand vor dem 30.09.2001

In Kraft vom 07.07.1999 bis 30.09.2001

Entschädigung für die Einräumung von LeitungsrechtenErlöschen der Bewilligung

§ 50

Der Leitungsberechtigte hat(1) Die Bewilligung erlischt, wenn

a)

mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Erlassung der Bewilligung begonnen wird;

b)

die Fertigstellungsanzeige (§ 49 Abs 1) nicht innerhalb von fünf Jahren oder der festgesetzten längeren Frist ab Erlassung der Bewilligung erstattet wird;

c)

der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres oder der festgesetzten längeren Frist ab Fertigstellungsanzeige, bei vorbehaltener Überprüfung (§ 48 Abs 2) ab Erlassung des Überprüfungsbescheides aufgenommen wird;

d)

der Bewilligungsinhaber anzeigt, dass die Erzeugungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird; oder

e)

der Betrieb der Erzeugungsanlage nach Feststellung der Landesregierung unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.

(2) Die Fristen nach Abs 1 lit a bis c können von der Landesregierung verlängert werden, wenn die GrundstückseigentümerPlanungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunktdarum vor Fristablauf angesucht wird; bei Vorliegen entsprechender energiewirtschaftlicher Gründe sind sie zu verlängern.

(3) Nach Erlöschen der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Fürhat der letzte Bewilligungsinhaber die Erzeugungsanlage umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wieder herzustellen, wenn dies die im § 48 Abs 1 genannten Interessen erforderlich erscheinen lassen oder es im Fall des Eigentumsüberganges zufolge eines Enteignungsbescheides der frühere Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger nachweislich verlangt und dies nicht durch privatrechtliche Vereinbarung über das Verfahren gilt § 55 Abs 1 lit a bis d sinngemäßBelassen der Erzeugungsanlage ausgeschlossen wurde. Dabei ist mit tunlichster Schonung und unter Ermöglichung des widmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundflächen vorzugehen.

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