§ 36 LEG

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Pflichten der Netzbenutzer

 

§ 36

 

(1) Die Netzbenutzer sind verpflichtet:

1.

sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;

2.

Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Verbrauchs an elektrischer Energie dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche und den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den von ihnen abgeschlossenen Verträgen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist;

3.

bei Verwendung eigener Zählereinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;

4.

den Wechsel von Lieferanten oder Bilanzgruppen innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen zu melden;

5.

Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind;

6.

bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne im erforderlichen Ausmaß an den Netzbetreiber, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Regelzonenführer zu melden;

7.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator sowie anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen.

 

(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
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