§ 40b LEG § 40b

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Elektrizitäts-Control GmbHRegulierungsbehörde hat die einem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung aufzuheben, wenn

1.

eine im § 40 Abs. 2 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt; oder

2.

der Bilanzgruppenverantwortliche seine Aufgaben und Pflichten nicht erfüllt und die Aufhebung nicht unverhältnismäßig ist.

(2) Die Elektrizitäts-Control GmbHRegulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung aufheben, wenn

1.

dieser seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt; oder

2.

dieser seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt.

(3) Die Genehmigung erlischt in den im § 85 Z 1 bis 9 und 11 GewO 1994 aufgezählten Fällen.

(4) Auf Bilanzgruppenverantwortliche, die ihre Tätigkeit auf Grund des § 40 Abs. 4 vorletzter Satz ausüben, finden die Abs. 1 und 2 zur Untersagung der Tätigkeit sinngemäß Anwendung. In den von Abs. 3 erfassten Fällen hat der Bilanzgruppenverantwortliche seine Tätigkeit unverzüglich zu beenden.

(5) Die Elektrizitäts-Control GmbHRegulierungsbehörde hat die Landesregierung von der Aufhebung der Genehmigung bzw Untersagung der Tätigkeit gemäß den Abs. 1, 2 oder 4 zu verständigen.

Stand vor dem 09.02.2012

In Kraft vom 01.10.2001 bis 09.02.2012

(1) Die Elektrizitäts-Control GmbHRegulierungsbehörde hat die einem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung aufzuheben, wenn

1.

eine im § 40 Abs. 2 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt; oder

2.

der Bilanzgruppenverantwortliche seine Aufgaben und Pflichten nicht erfüllt und die Aufhebung nicht unverhältnismäßig ist.

(2) Die Elektrizitäts-Control GmbHRegulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung aufheben, wenn

1.

dieser seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt; oder

2.

dieser seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt.

(3) Die Genehmigung erlischt in den im § 85 Z 1 bis 9 und 11 GewO 1994 aufgezählten Fällen.

(4) Auf Bilanzgruppenverantwortliche, die ihre Tätigkeit auf Grund des § 40 Abs. 4 vorletzter Satz ausüben, finden die Abs. 1 und 2 zur Untersagung der Tätigkeit sinngemäß Anwendung. In den von Abs. 3 erfassten Fällen hat der Bilanzgruppenverantwortliche seine Tätigkeit unverzüglich zu beenden.

(5) Die Elektrizitäts-Control GmbHRegulierungsbehörde hat die Landesregierung von der Aufhebung der Genehmigung bzw Untersagung der Tätigkeit gemäß den Abs. 1, 2 oder 4 zu verständigen.

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