(1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihre Änderungen sind vor ihrem Inkrafttreten der Energie-Control Kommission in elektronischer Form mitzuteilen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formblätter für Verträge zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
1. | den Namen und die Anschrift des Versorgers; | |||||||||
2. | die angebotene Qualität und den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung sowie die bis dahin erbrachten Leistungen; | |||||||||
3. | den Energiepreis in Cent pro kWh einschließlich aller Zuschläge und Abgaben; | |||||||||
4. | die Vertragsdauer, die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertragsverhältnisses und der Belieferung, das Bestehen eines Rücktrittsrechts; | |||||||||
5. | die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinn des § 35 erfolgt; | |||||||||
6. | einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten; | |||||||||
7. | etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung; | |||||||||
8. | Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehnmal im Jahr jedenfalls anzubieten ist. |
(3) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss des Vertrages über dessen wesentliche Inhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Auf Verlangen sind dem Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Abschluss des Vertrages kostenlos auszufolgen. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen hat der Kunde das Informationsblatt spätestens mit der Vertragsbestätigung zu erhalten.
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