(1) Die Landesregierung hat dem für Energieversorgungsangelegenheiten des Bundes zuständigen Bundesminister jährlich zu übermitteln:
1. | eine im Einklang mit der im Anhang III zum ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die im Land Salzburg erfolgte Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung, | |||||||||
2. | eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Primärenergieträger. |
(2) Die Landesregierung hat dem für Energieversorgungsangelegenheiten des Bundes zuständigen Bundesminister jährlich über ihre Tätigkeit gemäß § 33a zu berichten. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die ergriffen worden sind, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.
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