§ 40a LEG § 40a

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2012 bis 31.12.9999

Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben folgende Aufgaben und Pflichten:

1.

die Erstellung von Fahrplänen und deren Übermittlung an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer;

2.

Vereinbarungen betreffend die Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Elektrizitäts-Control GmbHRegulierungsbehörde zugewiesen wurden, abzuschließen;

3.

die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;

4.

die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;

5.

Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;

6.

entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;

7.

Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgelegten Zeitpunkt zu melden;

8.

Entgelte (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren zu entrichten;

9.

Ausgleichsenergie zur Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern zu beschaffen;

10.

Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer zu entrichten und an die Bilanzgruppenmitglieder weiterzuverrechnen;

11.

eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;

12.

bei Wechsel eines Bilanzgruppenmitgliedes zu einer anderen Bilanzgruppe oder zu einem anderen Stromhändler die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Stromhändler weiterzugeben;

13.

alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.

Stand vor dem 09.02.2012

In Kraft vom 25.03.2009 bis 09.02.2012

Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben folgende Aufgaben und Pflichten:

1.

die Erstellung von Fahrplänen und deren Übermittlung an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer;

2.

Vereinbarungen betreffend die Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Elektrizitäts-Control GmbHRegulierungsbehörde zugewiesen wurden, abzuschließen;

3.

die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;

4.

die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;

5.

Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;

6.

entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;

7.

Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgelegten Zeitpunkt zu melden;

8.

Entgelte (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren zu entrichten;

9.

Ausgleichsenergie zur Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern zu beschaffen;

10.

Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer zu entrichten und an die Bilanzgruppenmitglieder weiterzuverrechnen;

11.

eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;

12.

bei Wechsel eines Bilanzgruppenmitgliedes zu einer anderen Bilanzgruppe oder zu einem anderen Stromhändler die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Stromhändler weiterzugeben;

13.

alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.

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