§ 23 LDHG. 1966 (Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966), Zuständigkeit im Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes - JUSLINE Österreich
§ 23 LDHG. 1966 Zuständigkeit im Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes ist diejenige Disziplinarkommission zuständig, die unmittelbar vor dem Austritt des Landeslehrers als dem aktiven Dienst zuständig war.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983
In Kraft seit 07.05.1983 bis 31.12.9999
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