§ 23 LDHG. 1966 Zuständigkeit im Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes

LDHG. 1966 - Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes ist diejenige Disziplinarkommission zuständig, die unmittelbar vor dem Austritt des Landeslehrers als dem aktiven Dienst zuständig war.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983

In Kraft seit 07.05.1983 bis 31.12.9999
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