(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht anders bestimmt ist, mit 1. September 1966 in Kraft.
(2) § 6 tritt mit dem gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zu erlassenden Bundesgesetz über die Personalvertretung der der Diensthoheit der Länder unterstehenden Landeslehrer in Kraft.
(3) Die nach den §§ 8, 9, 12 und 13 zu errichtenden Kommissionen sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden; bis zu ihrer Neubildung haben die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Kommissionen ihre Funktion weiter auszuüben. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.
(4) Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes tritt das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1955, LGBl. Nr. 23, in der Fassung der Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 1962, LGBl. Nr. 107, mit Ausnahme der §§ 4 und 5, außer Kraft.
(5) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 70/2013, LGBl. Nr. 87/2013
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