§ 17 LDHG. 1966 Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen

LDHG. 1966 - Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landeslehrerinnen/Lehrer für berufsbildende Pflichtschulen wird bei der Landesregierung eine Disziplinarkommission für Berufsschullehrerinnen/Berufsschullehrer errichtet, der als Mitglieder angehören:

a)

eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bedienstete des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Vorsitzende/Vorsitzender,

b)

eine Bedienstete/ein Bediensteter des Schulaufsichtsdienstes für berufsbildende Pflichtschulen des Landesschulrates,

c)

zwei Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Mitglieder der Disziplinarkommissionen dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie an der Einleitung des Disziplinarverfahrens oder im Dienstbeschreibungsverfahren mitgewirkt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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