§ 23 LDHG. 1966

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.1983 bis 31.12.9999

Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes ist diejenige Disziplinarkommission zuständig, die unmittelbar vor dem Austritt des Landeslehrers als dem aktiven Dienst zuständig war.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983

Stand vor dem 06.05.1983

In Kraft vom 12.02.1973 bis 06.05.1983

Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes ist diejenige Disziplinarkommission zuständig, die unmittelbar vor dem Austritt des Landeslehrers als dem aktiven Dienst zuständig war.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983

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