(1) Die Leistungsfeststellungskommissionen sind bei Anwesenheit der/des Vorsitzenden und von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig.
(2) Die Leistungsfeststellungskommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist unzulässig.
(3) Bei der Abstimmung stimmen die dem Dienstrang nach jüngeren Mitglieder vor den älteren; die/der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014
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