(1) Zur Vertretung der durch die Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen ist bei jeder Disziplinarkommission nach den für die Bestellung der Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung eine Disziplinaranwältin/ein Disziplinaranwalt nebst drei Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 5 und 11 haben auf die Disziplinaranwältin/den Disziplinaranwalt sinngemäß Anwendung zu finden.
(3) Die Disziplinaranwältin/Der Disziplinaranwalt hat das Recht, gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Erkenntnisse und Beschlüsse gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 2/2022
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