§ 29 LDHG. 1966 (Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966), Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes im Dienstbeschreibungs- und Disziplinarverfahren - JUSLINE Österreich
§ 29 LDHG. 1966 Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes im Dienstbeschreibungs- und Disziplinarverfahren
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Vorsitzenden der Dienstbeschreibungs- und der Disziplinarkommissionen für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen haben die Einleitung solcher Verfahren dem Bezirksschulrat zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2)Absatz 2Die Vorsitzenden der Dienstbeschreibungs- und der Disziplinarkommissionen für Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen haben die Einleitung solcher Verfahren dem Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)Absatz 3Die Dienstbeschreibungsoberkommissionen und die Disziplinaroberkommissionen haben vor Erlassung der Berufungsentscheidung dem Landesschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1973,
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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