§ 25 LDHG. 1966

LDHG. 1966 - Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission und die Vorsitzende/der Vorsitzende der Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen haben der Bildungsdirektion die Einleitung solcher Verfahren zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 2/2022

In Kraft seit 06.01.2022 bis 31.12.9999
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