(1) Beschlussfähig sind die Disziplinarkommissionen, wenn die/der Vorsitzende und drei Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Disziplinarkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 91 Abs. 1 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984).
(3) Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden (§ 91 Abs. 1 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984).
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatz-mitglieder der Disziplinarkommissionen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013
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