Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 (LDHG. 1966) Fundstelle

LDHG. 1966 - Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2018
  3. § 0 gültig von 12.02.1973 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 17/1973
  4. § 0 gültig von 01.09.1966 bis 11.02.1973

§ 1

Geltungsbereich

§ 1a

Zuständigkeit der Bildungsdirektion

§ 2

Zuständigkeit der Landesregierung

§ 3

Zuständigkeit der Schulleiterinnen/Schulleiter

§ 4

(entfallen)

§ 4a

(entfallen)

§ 5

(entfallen)

§ 6

Mitwirkung der Personalvertretung

§ 7

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde

§ 8

Leistungsfeststellung der Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen

§ 9

Leistungsfeststellungskommission der Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen

§ 10

Leistungsfeststellungskommission der Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen

§ 11

Leistungsfeststellung der Religionslehrerinnen/Religionslehrer

§ 12

Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen, Ruhen und Beendigung der Mitgliedschaft

§13

Vertretung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen

§ 14

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Leistungsfeststellungskommissionen

§ 15

Kanzleierfordernisse und Protokollführerin/Protokollführer der Leistungsfeststellungskommissionen

§ 16

Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen

§ 17

Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen

§ 18

Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommissionen, Ruhen und Beendigung der Mitgliedschaft

§ 19

Vertretung der Mitglieder der Disziplinarkommissionen

§ 20

Disziplinaranwältinnen/Disziplinaranwälte

§ 21

Disziplinarverfahren gegen Religionslehrerinnen/Religionslehrer

§ 22

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Disziplinarkommissionen

§ 23

Zuständigkeit im Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes

§ 24

Kanzleierfordernisse und Protokollführerin/Protokollführer der Disziplinarkommissionen

§ 25

Mitwirkung der Bildungsdirektion im Leistungsfeststellungs- und Disziplinarverfahren

§ 25a

Verweise

§ 26

Inkrafttreten, Aufhebung früherer Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen

§ 27

Inkrafttreten von Novellen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2018,

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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