§ 22 LDHG. 1966 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Disziplinarkommissionen

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeschlußfähig sind die Disziplinarkommissionen, wenn der Vorsitzende und drei Mitglieder, die Disziplinaroberkommissionen, wenn der Vorsitzende und fünf Mitglieder anwesend sind.
  2. (2)Absatz 2Die Disziplinar(ober)kommissionen fassen ihre Beschlüssse mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 56 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstgesetz). Bei der Abstimmung stimmen die dem Dienstrang nach jüngeren Mitglieder vor den älteren. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab (§ 56 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstgesetz). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.Die Disziplinar(ober)kommissionen fassen ihre Beschlüssse mit einfacher Stimmenmehrheit (Paragraph 56, Absatz 2, Landeslehrer-Dienstgesetz). Bei der Abstimmung stimmen die dem Dienstrang nach jüngeren Mitglieder vor den älteren. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab (Paragraph 56, Absatz 2, Landeslehrer-Dienstgesetz). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. (3)Absatz 3Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden (§ 56 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstgesetz).Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden (Paragraph 56, Absatz 2, Landeslehrer-Dienstgesetz).
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinar(ober)kommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinar(ober)kommissionen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(1) Beschlussfähig sind die Disziplinarkommissionen, wenn die/der Vorsitzende und drei Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Disziplinarkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 91 Abs. 1 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984).

(3) Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden (§ 91 Abs. 1 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984).

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatz-mitglieder der Disziplinarkommissionen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 5/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1973,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1983,, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.01.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsBeschlußfähig sind die Disziplinarkommissionen, wenn der Vorsitzende und drei Mitglieder, die Disziplinaroberkommissionen, wenn der Vorsitzende und fünf Mitglieder anwesend sind.
  2. (2)Absatz 2Die Disziplinar(ober)kommissionen fassen ihre Beschlüssse mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 56 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstgesetz). Bei der Abstimmung stimmen die dem Dienstrang nach jüngeren Mitglieder vor den älteren. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab (§ 56 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstgesetz). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.Die Disziplinar(ober)kommissionen fassen ihre Beschlüssse mit einfacher Stimmenmehrheit (Paragraph 56, Absatz 2, Landeslehrer-Dienstgesetz). Bei der Abstimmung stimmen die dem Dienstrang nach jüngeren Mitglieder vor den älteren. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab (Paragraph 56, Absatz 2, Landeslehrer-Dienstgesetz). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. (3)Absatz 3Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden (§ 56 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstgesetz).Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden (Paragraph 56, Absatz 2, Landeslehrer-Dienstgesetz).
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinar(ober)kommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinar(ober)kommissionen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(1) Beschlussfähig sind die Disziplinarkommissionen, wenn die/der Vorsitzende und drei Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Disziplinarkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 91 Abs. 1 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984).

(3) Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden (§ 91 Abs. 1 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984).

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatz-mitglieder der Disziplinarkommissionen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 5/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1973,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1983,, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,LGBl. Nr. 87/2013

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