§ 22 LDHG. 1966 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Disziplinarkommissionen

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) BeschlußfähigBeschlussfähig sind die Disziplinarkommissionen, wenn die/der Vorsitzende und drei Mitglieder, die Disziplinaroberkommissionen, wenn der Vorsitzende und fünf Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Disziplinar(ober)kommissionen fassenDisziplinarkommission fasst ihre BeschlüssseBeschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 5691 Abs. 21 Landeslehrer-Dienstgesetz Dienstrechtsgesetz 1984). Bei der Abstimmung stimmen die dem Dienstrang nach jüngeren Mitglieder vor den älteren. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab (§ 56 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstgesetz). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden (§ 5691 Abs. 21 Landeslehrer-Dienstgesetz Dienstrechtsgesetz 1984).

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinar(ober)kommissionenDisziplinarkommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und ErsatzmitgliederErsatz-mitglieder der Disziplinar(ober)kommissionenDisziplinarkommissionen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.01.2010 bis 31.12.2013

(1) BeschlußfähigBeschlussfähig sind die Disziplinarkommissionen, wenn die/der Vorsitzende und drei Mitglieder, die Disziplinaroberkommissionen, wenn der Vorsitzende und fünf Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Disziplinar(ober)kommissionen fassenDisziplinarkommission fasst ihre BeschlüssseBeschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 5691 Abs. 21 Landeslehrer-Dienstgesetz Dienstrechtsgesetz 1984). Bei der Abstimmung stimmen die dem Dienstrang nach jüngeren Mitglieder vor den älteren. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab (§ 56 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstgesetz). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden (§ 5691 Abs. 21 Landeslehrer-Dienstgesetz Dienstrechtsgesetz 1984).

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinar(ober)kommissionenDisziplinarkommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und ErsatzmitgliederErsatz-mitglieder der Disziplinar(ober)kommissionenDisziplinarkommissionen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013

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