(1) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission werden von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise drei Ersatzmitglieder zu bestellen.
(2) Im Bedarfsfall sind die Leistungsfeststellungskommissionen durch Bestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(3) Zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Leistungsfeststellungskommissionen dürfen Beamtinnen/Beamte (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer) innerhalb von drei Jahren nach der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht bestellt werden. Ferner dürfen Beamtinnen/Beamte (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer), deren Mitgliedschaft zu den Leistungsfeststellungskommissionen nach Abs. 4 und 5 ruhen oder enden würde, nicht zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Leistungsfeststellungskommissionen bestellt werden.
(4) Die Mitgliedschaft zu den Leistungsfeststellungskommissionen ruht in den Fällen der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen einer Dienstpflichtverletzung bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, der Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des ordentlichen bzw. des außerordentlichen Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
(5) Die Mitgliedschaft zu den Leistungsfeststellungskommissionen endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Übernahme in einen anderen Personalstand, der Versetzung an eine andere Dienststelle, bei Lehrerinnen/Lehrern jedoch nur, wenn für diese andere Dienststelle eine andere Leistungsfeststellungskommission zuständig ist, der Versetzung ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, dem Übertritt in den dauernden Ruhestand sowie der Annahme einer Austrittserklärung.
(5a) Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs-kommissionen aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
1. | das Mitglied oder Ersatzmitglied gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder | |||||||||
2. | das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder | |||||||||
3. | gegen das Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte -fallende Strafe verhängt wurde. |
(6) Stehen aus dem Personalstand jener Dienststellen, die Bedienstete in die Leistungsfeststellungskommission zu entsenden haben, die für die Bildung der Leistungsfeststellungskommissionen erforderlichen Bediensteten nicht zur Verfügung, so sind diese aus dem Personalstand anderer Dienststellen zu bestellen.
(7) (Anm.: entfallen)
(8) Die Landesregierung hat die Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen
a) | nach § 9 Abs. 1 lit. c nach Einholung eines Vorschlages des Zentralausschusses zu bestellen, | |||||||||
b) | nach § 10 Abs. 1 lit. c nach Einholung eines Vorschlages des zuständigen Zentralausschusses, wobei das Stärkeverhältnis der bei den letzten Personalvertretungswahlen für die Wahl des jeweiligen Zentralausschusses abgegebenen gültigen Stimmen zugrunde zu legen ist, | |||||||||
zu bestellen. |
(9) Wird der Vorschlag gemäß Abs. 8 nach den rechtskräftig abgeschlossenen Personalvertretungswahlen trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so ist die Bestellung der Vertreterinnen/Vertreter (Ersatzmitglieder) der Landeslehrerinnen/Landeslehrer ohne Vorschlag vorzunehmen.
(10) Die Bestellung der Bediensteten gemäß § 9 Abs. 1 lit. a und b, § 10 Abs. 1 lit. a und b hat auf Vorschlag der Bildungsdirektorin/des Bildungsdirektors zu erfolgen. Werden die Vorschläge trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so sind die Bestellungen ohne Vorschlag vorzunehmen.
(11) Bis zur Neubestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben die Kommissionen, deren Funktionsperiode abgelaufen ist, ihre Tätigkeit fortzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 2/2022
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