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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und, sofern die Landesgesetzgebung eine solche vorsieht, der Disziplinaroberkommission sind von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.
Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und, sofern die Landesgesetzgebung eine solche vorsieht, der Disziplinaroberkommission sind von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.