§ 97 LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Mitteilungen anSoweit die Öffentlichkeit über den Inhaltgemäß § 93 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt. Der Landeslehrer, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit unterliegt. Hat die landesgesetzlich hiezu befugte Behörde gemäß § 78 Abs. 5 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Landeslehrer oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

(2) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, dürfen deren rechtskräftige Entscheidungen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.03.1998 bis 31.12.2011

(1) Mitteilungen anSoweit die Öffentlichkeit über den Inhaltgemäß § 93 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt. Der Landeslehrer, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit unterliegt. Hat die landesgesetzlich hiezu befugte Behörde gemäß § 78 Abs. 5 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Landeslehrer oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

(2) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, dürfen deren rechtskräftige Entscheidungen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.

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