§ 96 LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.

(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:

1.

bei Landeslehrern des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und

2.

bei Landeslehrern des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der in Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen.

  1. (1)Absatz einsBei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:
    1. 1.Ziffer einsbei Landeslehrern des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
    2. 2.Ziffer 2bei Landeslehrern des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
    Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, hat die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde die Landeslehrperson zur Leistung der Geldbuße oder Geldstrafe zu verhalten und nötigenfalls nach dem VVG vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der in Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.09.1993 bis 31.12.2024
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.

(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:

1.

bei Landeslehrern des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und

2.

bei Landeslehrern des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der in Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen.

  1. (1)Absatz einsBei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:
    1. 1.Ziffer einsbei Landeslehrern des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
    2. 2.Ziffer 2bei Landeslehrern des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
    Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, hat die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde die Landeslehrperson zur Leistung der Geldbuße oder Geldstrafe zu verhalten und nötigenfalls nach dem VVG vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der in Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen.

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