§ 12 LDG 1984 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,)

  2. (3)Absatz 3Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 820/1995)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,)

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)

  3. (6)Absatz 6Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
  4. (6)Absatz 6Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
  5. (7)Absatz 7Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Landeslehrer als beurlaubt.
  6. (8)Absatz 8Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 7 ist während einer (vorläufigen)Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Absatz eins bis 7 ist während einer (vorläufigen)
    1. 1.Ziffer einsSuspendierung gemäß § 80 oderSuspendierung gemäß Paragraph 80, oder
    2. 2.Ziffer 2Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294, nicht zulässig.Dienstenthebung gemäß Paragraph 40, des Heeresdisziplinargesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 294, nicht zulässig.

Stand vor dem 14.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 14.08.2018
  1. (1)Absatz einsDer Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,)

  2. (3)Absatz 3Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 820/1995)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,)

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)

  3. (6)Absatz 6Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
  4. (6)Absatz 6Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
  5. (7)Absatz 7Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Landeslehrer als beurlaubt.
  6. (8)Absatz 8Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 7 ist während einer (vorläufigen)Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Absatz eins bis 7 ist während einer (vorläufigen)
    1. 1.Ziffer einsSuspendierung gemäß § 80 oderSuspendierung gemäß Paragraph 80, oder
    2. 2.Ziffer 2Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294, nicht zulässig.Dienstenthebung gemäß Paragraph 40, des Heeresdisziplinargesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 294, nicht zulässig.

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