§ 107a LDG 1984 Verrechnung der Beiträge

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Verrechnung der Beiträge

§ 107a.Paragraph 107 a,

Die Beiträge im Sinne des § 13a des Pensionsgesetzes 1965 undfließen dem Bund zu. Die Beiträge im Sinne des § 5a Paragraph 13 a, des NebengebührenzulagengesetzesPensionsgesetzes 1965 fließen dem Bund zu.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.06.1996 bis 31.12.2002
Verrechnung der Beiträge

§ 107a.Paragraph 107 a,

Die Beiträge im Sinne des § 13a des Pensionsgesetzes 1965 undfließen dem Bund zu. Die Beiträge im Sinne des § 5a Paragraph 13 a, des NebengebührenzulagengesetzesPensionsgesetzes 1965 fließen dem Bund zu.

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