§ 9 LBSKV

LBSKV - Landes-Bedienstetenschutzkommissions-Verordnung - LBSKV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Geschäftsstelle

 

§ 9

 

Die Funktion der Geschäftsstelle der Kommission obliegt der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die die Angelegenheiten des Schutzes der Landesbediensteten zu besorgen hat. Die Geschäftsstelle hat den Vorsitzenden bei der Abwicklung der Sitzungen, der Durchführung der Beschlüsse und der laufenden Administration zu unterstützen. Insbesondere hat sie für die Aufnahme des Protokolls bei den Sitzungen zu sorgen.

In Kraft seit 07.09.2001 bis 31.12.9999
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