§ 5 LBSKV

LBSKV - Landes-Bedienstetenschutzkommissions-Verordnung - LBSKV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Beschlüsse

 

§ 5

 

(1) Die Kommission ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder bzw der jeweiligen Ersatzmitglieder beschlussfähig. Der Vorsitzende hat das Vorliegen der Beschlussfähigkeit vorweg festzustellen.

 

(2) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

 

(3) Beschlüsse können nur gefasst werden:

1.

zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung;

2.

zu Verfahrensfragen;

3.

zu nachträglich ergänzten Punkten, die gemäß § 4 Abs 2 erster Satz bekannt gegeben worden sind oder wenn die Kommission deren Behandlung genehmigt hat.

 

(4) Die Abstimmungen der Kommission erfolgen grundsätzlich mündlich. Die Kommission kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten, insbesondere zur Wahl des Vorsitzenden, die Vornahme einer schriftlichen (geheimen) Abstimmung beschließen.

In Kraft seit 07.09.2001 bis 31.12.9999
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