§ 8 LBSKV

LBSKV - Landes-Bedienstetenschutzkommissions-Verordnung - LBSKV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Protokoll

 

§ 8

 

(1) Über jede Sitzung der Kommission ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. Darin sind Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und deren Funktion, die Punkte der Tagesordnung, die ergänzten Punkte, und die gefassten Beschlüsse samt den Ergebnissen der Abstimmungen anzuführen. Das Protokoll ist von dessen Verfasser und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

(2) Jedem Mitglied und bei der Sitzung anwesenden Ersatzmitglied ist möglichst umgehend, spätestens jedoch mit der Einberufung der nächsten Sitzung eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln. Inhaltliche Änderungen des Protokolls sind entweder beim Vorsitzenden schriftlich oder zu Beginn der nächsten Sitzung mündlich zu beantragen. Darüber entscheidet die Kommission.

In Kraft seit 07.09.2001 bis 31.12.9999
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