Einberufung der Sitzungen
(1) Die Kommission ist zu ihren Sitzungen vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Der Vorsitzende hat unverzüglich eine Sitzung der Kommission einzuberufen, wenn dies von der Landesregierung oder einem Mitglied der Kommission unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die konstituierende Sitzung der Kommission ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der Kommission einzuberufen.
(2) Der Vorsitzende hat die Mitglieder der Kommission rechtzeitig, in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung, schriftlich einzuladen. Der Einladung ist die Tagesordnung samt den erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorsitzenden möglichst eine Woche vor der Sitzung schriftlich vorzulegen.
(3) Die Mitglieder und im Fall der Verhinderung einzelner Mitglieder deren jeweilige Ersatzmitglieder haben an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen. Im Fall seiner Verhinderung hat jedes Mitglied den Vorsitzenden davon zu verständigen und für die Vertretung durch sein Ersatzmitglied zu sorgen.
(4) Auf die Befangenheit von Mitgliedern der Kommission und deren Verpflichtung, sich ihrer Tätigkeit zu enthalten und daher für ihre Vertretung zu sorgen, findet § 7 AVG Anwendung.
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