§ 7 LBSKV

LBSKV - Landes-Bedienstetenschutzkommissions-Verordnung - LBSKV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Fachleute

 

§ 7

 

Falls es der Vorsitzende oder ein Mitglied der Kommission für erforderlich hält, hat der Vorsitzende Fachleute zu den Sitzungen einzuladen. Widerspricht ein Mitglied der Zuziehung von Experten bei der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte, entscheidet darüber die Kommission. Fachleute haben nur beratende Funktion.

In Kraft seit 07.09.2001 bis 31.12.9999
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