§ 6 LBSKV

LBSKV - Landes-Bedienstetenschutzkommissions-Verordnung - LBSKV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Beschlussfassung im Umlaufweg

 

§ 6

 

(1) Der Vorsitzende kann für einzelne Anträge, für die er eine mündliche Erörterung in einer Sitzung nicht für notwendig erachtet, die Beschlussfassung im Umlaufweg in der Form veranlassen, dass ein Antrag zur schriftlichen Beifügung des Votums der einzelnen Mitglieder in Umlauf gesetzt wird. Jedes Mitglied kann während der schriftlichen Abstimmung durch Vermerk auf dem Geschäftsstück das Verlangen auf Behandlung in einer Sitzung stellen. In diesem Fall hat der Vorsitzende den Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kommission zu setzen.

 

(2) Die Stimmabgabe bzw das Begehren auf Behandlung in einer Sitzung hat ehestmöglich, spätestens aber am zweitfolgenden Werktag nach Erhalt des Geschäftsstückes zu erfolgen. Bei Verhinderung eines Mitglieds ist das Geschäftsstück dessen Ersatzmitglied zwecks Stimmabgabe bzw Stellung eines Begehrens auf Behandlung in einer Sitzung zuzuleiten.

In Kraft seit 07.09.2001 bis 31.12.9999
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