§ 1 LBSKV

LBSKV - Landes-Bedienstetenschutzkommissions-Verordnung - LBSKV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Aufgaben und Zusammensetzung der Kommission

 

§ 1

 

Die Aufgaben und die Zusammensetzung der Landes-Bedienstetenschutzkommission beim Amt der Landesregierung - im Folgenden kurz als Kommission bezeichnet - ergeben sich aus den §§ 48, 50 Abs 1, 52 Abs 2 und 53 des Bediensteten-Schutzgesetzes.

In Kraft seit 07.09.2001 bis 31.12.9999
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