§ 1 LBSKV

LBSKV - Landes-Bedienstetenschutzkommissions-Verordnung - LBSKV

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Aufgaben und Zusammensetzung der Kommission

 

§ 1

 

Die Aufgaben und die Zusammensetzung der Landes-Bedienstetenschutzkommission beim Amt der Landesregierung - im Folgenden kurz als Kommission bezeichnet - ergeben sich aus den §§ 48, 50 Abs 1, 52 Abs 2 und 53 des Bediensteten-Schutzgesetzes.

In Kraft seit 07.09.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 LBSKV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 LBSKV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 LBSKV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 LBSKV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 LBSKV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LBSKV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 LBSKV