Gesamte Rechtsvorschrift LBSKV

Landes-Bedienstetenschutzkommissions-Verordnung - LBSKV

LBSKV
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Stand der Gesetzesgebung: 21.04.2019
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Juli 2001 über die Geschäftsführung der Kommission nach dem Bediensteten-Schutzgesetz für die Dienststellen des Landes (Landes-Bedienstetenschutzkommissions-Verordnung - LBSKV)
StF: LGBl Nr 78/2001

§ 1 LBSKV


Aufgaben und Zusammensetzung der Kommission

 

§ 1

 

Die Aufgaben und die Zusammensetzung der Landes-Bedienstetenschutzkommission beim Amt der Landesregierung - im Folgenden kurz als Kommission bezeichnet - ergeben sich aus den §§ 48, 50 Abs 1, 52 Abs 2 und 53 des Bediensteten-Schutzgesetzes.

§ 2 LBSKV


Vorsitzender

 

§ 2

 

(1) Der Vorsitzende hat für die Abwicklung der Sitzungen der Kommission, die Durchführung der Beschlüsse der Kommission und die laufende Administration zu sorgen.

 

(2) Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden haben die Mitglieder der Kommission ein anderes Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit zur Vertretung des Vorsitzenden zu bestimmen.

 

(3) Bei der Wahl des Vorsitzenden und der Bestimmung seines Vertreters (Abs 2) führt das an Lebensjahren älteste Mitglied der Kommission den Vorsitz.

§ 3 LBSKV


Einberufung der Sitzungen

 

§ 3

 

(1) Die Kommission ist zu ihren Sitzungen vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Der Vorsitzende hat unverzüglich eine Sitzung der Kommission einzuberufen, wenn dies von der Landesregierung oder einem Mitglied der Kommission unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die konstituierende Sitzung der Kommission ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der Kommission einzuberufen.

 

(2) Der Vorsitzende hat die Mitglieder der Kommission rechtzeitig, in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung, schriftlich einzuladen. Der Einladung ist die Tagesordnung samt den erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorsitzenden möglichst eine Woche vor der Sitzung schriftlich vorzulegen.

 

(3) Die Mitglieder und im Fall der Verhinderung einzelner Mitglieder deren jeweilige Ersatzmitglieder haben an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen. Im Fall seiner Verhinderung hat jedes Mitglied den Vorsitzenden davon zu verständigen und für die Vertretung durch sein Ersatzmitglied zu sorgen.

 

(4) Auf die Befangenheit von Mitgliedern der Kommission und deren Verpflichtung, sich ihrer Tätigkeit zu enthalten und daher für ihre Vertretung zu sorgen, findet § 7 AVG Anwendung.

§ 4 LBSKV


Ablauf der Sitzungen

 

§ 4

 

(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Kommission, er berichtet zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung, erteilt und entzieht das Wort und sorgt für die Fassung der Beschlüsse sowie die Aufnahme des Protokolls.

 

(2) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung (§ 3 Abs 2 letzter Satz) bedürfen für ihre Behandlung in dieser Sitzung der Genehmigung durch die Kommission, wenn sie den Mitgliedern der Kommission nicht spätestens am zweitletzten Tag vor der Sitzung schriftlich bekannt gegeben worden sind. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist der betreffende Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

 

(3) Zu Beginn der Sitzungen von einzelnen Mitgliedern gestellte Anträge auf Beantwortung bestimmter Fragen, die nicht mit einem Tagesordnungspunkt in Zusammenhang stehen, sind nur nach Genehmigung der Kommission noch in dieser Sitzung zu behandeln. Abs 2 zweiter Satz findet Anwendung.

§ 5 LBSKV


Beschlüsse

 

§ 5

 

(1) Die Kommission ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder bzw der jeweiligen Ersatzmitglieder beschlussfähig. Der Vorsitzende hat das Vorliegen der Beschlussfähigkeit vorweg festzustellen.

 

(2) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

 

(3) Beschlüsse können nur gefasst werden:

1.

zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung;

2.

zu Verfahrensfragen;

3.

zu nachträglich ergänzten Punkten, die gemäß § 4 Abs 2 erster Satz bekannt gegeben worden sind oder wenn die Kommission deren Behandlung genehmigt hat.

 

(4) Die Abstimmungen der Kommission erfolgen grundsätzlich mündlich. Die Kommission kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten, insbesondere zur Wahl des Vorsitzenden, die Vornahme einer schriftlichen (geheimen) Abstimmung beschließen.

§ 6 LBSKV


Beschlussfassung im Umlaufweg

 

§ 6

 

(1) Der Vorsitzende kann für einzelne Anträge, für die er eine mündliche Erörterung in einer Sitzung nicht für notwendig erachtet, die Beschlussfassung im Umlaufweg in der Form veranlassen, dass ein Antrag zur schriftlichen Beifügung des Votums der einzelnen Mitglieder in Umlauf gesetzt wird. Jedes Mitglied kann während der schriftlichen Abstimmung durch Vermerk auf dem Geschäftsstück das Verlangen auf Behandlung in einer Sitzung stellen. In diesem Fall hat der Vorsitzende den Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kommission zu setzen.

 

(2) Die Stimmabgabe bzw das Begehren auf Behandlung in einer Sitzung hat ehestmöglich, spätestens aber am zweitfolgenden Werktag nach Erhalt des Geschäftsstückes zu erfolgen. Bei Verhinderung eines Mitglieds ist das Geschäftsstück dessen Ersatzmitglied zwecks Stimmabgabe bzw Stellung eines Begehrens auf Behandlung in einer Sitzung zuzuleiten.

§ 7 LBSKV


Fachleute

 

§ 7

 

Falls es der Vorsitzende oder ein Mitglied der Kommission für erforderlich hält, hat der Vorsitzende Fachleute zu den Sitzungen einzuladen. Widerspricht ein Mitglied der Zuziehung von Experten bei der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte, entscheidet darüber die Kommission. Fachleute haben nur beratende Funktion.

§ 8 LBSKV


Protokoll

 

§ 8

 

(1) Über jede Sitzung der Kommission ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. Darin sind Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und deren Funktion, die Punkte der Tagesordnung, die ergänzten Punkte, und die gefassten Beschlüsse samt den Ergebnissen der Abstimmungen anzuführen. Das Protokoll ist von dessen Verfasser und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

(2) Jedem Mitglied und bei der Sitzung anwesenden Ersatzmitglied ist möglichst umgehend, spätestens jedoch mit der Einberufung der nächsten Sitzung eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln. Inhaltliche Änderungen des Protokolls sind entweder beim Vorsitzenden schriftlich oder zu Beginn der nächsten Sitzung mündlich zu beantragen. Darüber entscheidet die Kommission.

§ 9 LBSKV


Geschäftsstelle

 

§ 9

 

Die Funktion der Geschäftsstelle der Kommission obliegt der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die die Angelegenheiten des Schutzes der Landesbediensteten zu besorgen hat. Die Geschäftsstelle hat den Vorsitzenden bei der Abwicklung der Sitzungen, der Durchführung der Beschlüsse und der laufenden Administration zu unterstützen. Insbesondere hat sie für die Aufnahme des Protokolls bei den Sitzungen zu sorgen.

§ 10 LBSKV


Schriftliche Mitteilungen können auch im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitungoder in sonstiger technisch möglicher Weise erfolgen.

§ 11 LBSKV


§ 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019 tritt mit 18. April 2019 in Kraft.

Landes-Bedienstetenschutzkommissions-Verordnung - LBSKV (LBSKV) Fundstelle


Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Juli 2001 über die Geschäftsführung der Kommission nach dem Bediensteten- Schutzgesetz für die Dienststellen des Landes (Landes- Bedienstetenschutzkommissions-Verordnung - LBSKV)
StF: LGBl Nr 78/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 49 Abs 5 des Bediensteten-Schutzgesetzes - BSG, LGBl Nr 103/2000, wird verordnet:

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