§ 4 LBSKV

LBSKV - Landes-Bedienstetenschutzkommissions-Verordnung - LBSKV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Ablauf der Sitzungen

 

§ 4

 

(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Kommission, er berichtet zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung, erteilt und entzieht das Wort und sorgt für die Fassung der Beschlüsse sowie die Aufnahme des Protokolls.

 

(2) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung (§ 3 Abs 2 letzter Satz) bedürfen für ihre Behandlung in dieser Sitzung der Genehmigung durch die Kommission, wenn sie den Mitgliedern der Kommission nicht spätestens am zweitletzten Tag vor der Sitzung schriftlich bekannt gegeben worden sind. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist der betreffende Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

 

(3) Zu Beginn der Sitzungen von einzelnen Mitgliedern gestellte Anträge auf Beantwortung bestimmter Fragen, die nicht mit einem Tagesordnungspunkt in Zusammenhang stehen, sind nur nach Genehmigung der Kommission noch in dieser Sitzung zu behandeln. Abs 2 zweiter Satz findet Anwendung.

In Kraft seit 07.09.2001 bis 31.12.9999
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