Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis des Landesangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.
(2)Absatz 2Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen zum Ende des Kalendermonats, in dem die Kündigungsfrist abläuft, wirksam.
(3)Absatz 3Die Kündigungsfrist beträgt
nach einmonatiger Dienstzeit
einen Monat,
nach einjähriger Dienstzeit
drei Monate,
nach zehnjähriger Dienstzeit
vier Monate,
nach fünfzehnjähriger Dienstzeit
fünf Monate.
(4)Absatz 4Auf Antrag des Landesangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hiedurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 93 LBedG 2000
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 93 LBedG 2000 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 93 LBedG 2000