§ 103 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wenn die von einem Landesbeamten begangene Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände mit einer Ordnungsstrafe nicht mehr ausreichend geahndet wäre, stellt sie ein Dienstvergehen dar. In diesem Falle ist gegen den Landesbeamten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 109 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 1988 das Dienststrafverfahren einzuleiten.

(2) Gegen einen Landesbeamten des Ruhestandes ist das Dienststrafverfahren durchzuführen

a)

wegen eines im Dienststand begangenen, erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand bekannt gewordenen Dienstvergehens,

b)

wenn er die Zuerkennung eines ihm nicht gebührenden Ruhebezugs erschlichen hat,

c)

wenn er die nach diesem Gesetz auch einem Landesbeamten des Ruhestandes obliegenden Pflichten gröblich verletzt.

(3) Dienststrafen sind:

a)

die Minderung des Monatsbezuges (Ruhebezugs),

b)

die Rückstufung,

c)

die Versetzung in den Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhebezug,

d)

die Entlassung.

(4) Die Minderung des Monatsbezuges (Ruhebezugs) hat mindestens 10 v.H. und höchstens 30 v.H. desselben mit Ausnahme der Kinderzulage zu betragen und ist für die Dauer von sechs Monaten bis zu drei Jahren anzuordnen.

(5) Bei der Rückstufung ist auszusprechen, in welche Gehaltsklasse und Gehaltsstufe der Beschuldigte einzureihen ist und für welchen Zeitraum der Aufstieg in eine höhere Gehaltsklasse ausgeschlossen ist. Dieser Zeitraum muss mindestens fünf Jahre betragen.

(6) Die Dienststrafe der Versetzung in den Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhebezug darf nur verhängt werden, wenn der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verhängung der Dienststrafe das 50. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Dienststrafe der Versetzung in den Ruhestand hat die Minderung des Ruhebezugs mindestens 10 v.H. und höchstens 60 v.H. desselben mit Ausnahme der Kinderzulage zu betragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2007, 68/2010

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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