§ 96 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Einem Landesbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,

a)

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

b)

auf dessen Rechtsposition die dienstlichen Entscheidungen des Landesbediensteten im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Bedienstete dem Land eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten.

(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

a)

dadurch das Fortkommen des Betroffenen unbillig erschwert wird oder

b)

der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 12, Gehaltsstufe 1, des „Allgemeinen Gehaltsschemas neu“ nicht übersteigt.

(3) Jede Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Ausnahme nach Abs. 2 lit. b.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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