§ 91 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wenn das Dienstverhältnis des Landesangestellten vorzeitig beendigt wird, bleiben die im Zeitpunkt der Auflösung nach diesem Gesetz bereits erwachsenen Ansprüche des Landesangestellten unberührt.

(2) Wenn den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Landesbediensteten trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf die Dienstbezüge für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Befristung oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat diese Einrechnung zu unterbleiben.

(3) Wenn der Landesangestellte das Dienstverhältnis unberechtigterweise vorzeitig auflöst, so haftet er dem Land für den dadurch gegebenenfalls entstehenden Schaden.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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