§ 90 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Dienstgeber ist zur Entlassung des Landesangestellten, d. h. zur Auflösung seines Dienstverhältnisses vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, bei Vorliegen wichtiger Gründe berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
    1. a)Litera awenn sich nachträglich herausstellt, dass der Landesangestellte die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;
    2. b)Litera bwenn sich der Landesangestellte einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitarbeiter zu Schulden kommen lässt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;
    3. c)Litera cwenn der Landesangestellte seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;
    4. d)Litera dwenn der Landesangestellte sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
    5. e)Litera ewenn der Landesangestellte eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert, und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt.
  2. (2)Absatz 2Eine Entlassung ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, dass sie hauptsächlich deshalb erfolgt ist, weil der Landesangestellte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation religiöser, politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger oder politischer Mandatar ausübt oder gesetzliche oder vertragliche Rechte geltend gemacht hat.
  3. (3)Absatz 3Mit der Zustellung des Entlassungsschreibens gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst. Im Falle eines Amtsverlustes gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gilt das Dienstverhältnis mit der Zustellung des strafgerichtlichen Urteiles als im Sinne einer Entlassung aufgelöst.Mit der Zustellung des Entlassungsschreibens gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst. Im Falle eines Amtsverlustes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches gilt das Dienstverhältnis mit der Zustellung des strafgerichtlichen Urteiles als im Sinne einer Entlassung aufgelöst.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2023

In Kraft seit 13.07.2023 bis 30.06.2024
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