§ 93 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Dienstverhältnis des Landesangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.

(2) Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen zum Ende des Kalendermonats, in dem die Kündigungsfrist abläuft, wirksam.

(3) Die Kündigungsfrist beträgt

  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis des Landesangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.
  2. (2)Absatz 2Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen zum Ende des Kalendermonats, in dem die Kündigungsfrist abläuft, wirksam.
  3. (3)Absatz 3Die Kündigungsfrist beträgt

nach einmonatiger Dienstzeit

einen Monat,

nach zweijährigereinjähriger Dienstzeit

zweidrei Monate,

nach fünfjähriger Dienstzeit drei Monate,

nach zehnjähriger Dienstzeit

vier Monate,

nach fünfzehnjähriger Dienstzeit

fünf Monate.

(4) Auf Antrag des Landesangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hiedurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.

(5) Wenn die Kündigung durch den Dienstgeber erfolgte oder im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sind dem Landesangestellten auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

  1. (4)Absatz 4Auf Antrag des Landesangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hiedurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2024
(1) Das Dienstverhältnis des Landesangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.

(2) Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen zum Ende des Kalendermonats, in dem die Kündigungsfrist abläuft, wirksam.

(3) Die Kündigungsfrist beträgt

  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis des Landesangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.
  2. (2)Absatz 2Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen zum Ende des Kalendermonats, in dem die Kündigungsfrist abläuft, wirksam.
  3. (3)Absatz 3Die Kündigungsfrist beträgt

nach einmonatiger Dienstzeit

einen Monat,

nach zweijährigereinjähriger Dienstzeit

zweidrei Monate,

nach fünfjähriger Dienstzeit drei Monate,

nach zehnjähriger Dienstzeit

vier Monate,

nach fünfzehnjähriger Dienstzeit

fünf Monate.

(4) Auf Antrag des Landesangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hiedurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.

(5) Wenn die Kündigung durch den Dienstgeber erfolgte oder im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sind dem Landesangestellten auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

  1. (4)Absatz 4Auf Antrag des Landesangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hiedurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.

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